
Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): „Newsletter ohne Einwilligung sind möglich?"
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Updated:
29.5.2026
In den letzten Wochen kursieren viele vereinfachte Aussagen zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Tenor oft: „Newsletter ohne Einwilligung? Jetzt erlaubt!“
Kurz gesagt: Das stimmt so nicht.
Und genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick – ohne Juristendeutsch, aber mit Klarheit.
Der EuGH hat sich mit einer Frage beschäftigt, die viele Unternehmen umtreibt:
Wann darf ich E-Mail-Werbung verschicken, ohne vorher ein explizites Opt-in eingeholt zu haben?
Im Mittelpunkt stand das sogenannte Bestandskundenprivileg – eine Ausnahme von der sonst sehr strengen Einwilligungspflicht im E-Mail-Marketing.
Das Urteil sorgt für Bewegung, aber nicht für einen Freifahrtschein.
Aber was ist das Bestandskundenprivileg überhaupt? Grundsätzlich gilt in Europa:
👉 Werbe-E-Mails dürfen nur mit vorheriger Einwilligung (Opt-in) versendet werden.
Es gibt jedoch eine enge Ausnahme – das Bestandskundenprivileg.
Dieses ist geregelt in:
Es erlaubt E-Mail-Werbung ohne zusätzliches Opt-in, wenn sehr konkrete Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Diese Ausnahme gab es schon lange vor dem EuGH-Urteil.
Im verhandelten Fall hatten Nutzer kein Produkt gekauft. Sie hatten sich lediglich kostenlos auf einer Online-Plattform registriert, um Zugriff auf zusätzliche Inhalte zu erhalten.
Die zentrale Frage war: Zählt eine solche Registrierung bereits als „Verkauf“ im Sinne des Bestandskundenprivilegs?
Der EuGH sagt: Ja, unter bestimmten Umständen.
Konkret:
Das ist neu – und relevant. Aber: Nur, wenn alle weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Kurzantwort: Nein. Der EuGH hat nicht entschieden, dass E-Mail-Marketing generell ohne Einwilligung erlaubt ist. Ganz im Gegenteil:
Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die Einwilligung weiterhin der Grundsatz ist.
Wann ist E-Mail-Marketing ohne Einwilligung überhaupt erlaubt? Nur wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
1. E-Mail-Adresse im Nutzungs- oder Verkaufskontext erhalten. Die Adresse muss im Zusammenhang mit:
2. Werbung nur für eigene, ähnliche Angebote. Es darf ausschließlich für:
3. Klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung. Bereits beim Erfassen der E-Mail-Adresse muss:
4. Abmeldung in jeder einzelnen Mail. Jede Werbe-Mail muss:
Theoretisch wurde der Anwendungsbereich erweitert. Praktisch gilt aber:
👉 Die meisten Unternehmen scheitern an Punkt 3 und 4.
Genau deshalb bleibt:
Einfach Newsletter an „alle Kontakte“ zu schicken, bleibt unzulässig.
Der EuGH hat keine neue Freiheit geschaffen, sondern eine bestehende Ausnahme präzisiert.
Was sich ändert:
Was sich nicht ändert:
Oder anders gesagt:
👉 Wer das Bestandskundenprivileg bisher nicht korrekt umgesetzt hat, kann es jetzt auch nicht plötzlich nutzen. Rechtssicheres E-Mail-Marketing bleibt Handwerk – kein Schlupfloch.
