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Nein – auch heute kann ich nicht einfach Newsletter an Bestandskunden schicken

Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): „Newsletter ohne Einwilligung sind möglich?"

In den letzten Wochen kursieren viele vereinfachte Aussagen zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Tenor oft: „Newsletter ohne Einwilligung? Jetzt erlaubt!“

Kurz gesagt: Das stimmt so nicht.
Und genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick – ohne Juristendeutsch, aber mit Klarheit.

Warum das Thema gerade so viel Aufmerksamkeit bekommt

Der EuGH hat sich mit einer Frage beschäftigt, die viele Unternehmen umtreibt:
Wann darf ich E-Mail-Werbung verschicken, ohne vorher ein explizites Opt-in eingeholt zu haben?

Im Mittelpunkt stand das sogenannte Bestandskundenprivileg – eine Ausnahme von der sonst sehr strengen Einwilligungspflicht im E-Mail-Marketing.

Das Urteil sorgt für Bewegung, aber nicht für einen Freifahrtschein.

Aber was ist das Bestandskundenprivileg überhaupt? Grundsätzlich gilt in Europa:
👉 Werbe-E-Mails dürfen nur mit vorheriger Einwilligung (Opt-in) versendet werden.

Es gibt jedoch eine enge Ausnahme – das Bestandskundenprivileg.
Dieses ist geregelt in:

  • Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie

  • § 7 Abs. 3 UWG (deutsche Umsetzung)

Es erlaubt E-Mail-Werbung ohne zusätzliches Opt-in, wenn sehr konkrete Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Diese Ausnahme gab es schon lange vor dem EuGH-Urteil.

Worum ging es konkret im EuGH-Urteil?

Im verhandelten Fall hatten Nutzer kein Produkt gekauft. Sie hatten sich lediglich kostenlos auf einer Online-Plattform registriert, um Zugriff auf zusätzliche Inhalte zu erhalten.

Die zentrale Frage war: Zählt eine solche Registrierung bereits als „Verkauf“ im Sinne des Bestandskundenprivilegs?

Der EuGH sagt: Ja, unter bestimmten Umständen.

Konkret:

  • Auch eine kostenlose Registrierung kann als wirtschaftliche Gegenleistung gelten

  • Zum Beispiel, wenn Nutzer ihre E-Mail-Adresse abgeben, um Inhalte oder Services zu nutzen

  • Damit kann dieser Kontakt unter das Bestandskundenprivileg fallen

Das ist neu – und relevant. Aber: Nur, wenn alle weiteren Bedingungen erfüllt sind.

Bedeutet das jetzt: Newsletter ohne Einwilligung?

Kurzantwort: Nein. Der EuGH hat nicht entschieden, dass E-Mail-Marketing generell ohne Einwilligung erlaubt ist. Ganz im Gegenteil:

  • Die Opt-in-Pflicht bleibt der Regelfall

  • Das Bestandskundenprivileg bleibt eine enge Ausnahme

  • Und diese Ausnahme gilt nur, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind

Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die Einwilligung weiterhin der Grundsatz ist.

Wann ist E-Mail-Marketing ohne Einwilligung überhaupt erlaubt? Nur wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

1. E-Mail-Adresse im Nutzungs- oder Verkaufskontext erhalten. Die Adresse muss im Zusammenhang mit:

  • einem Kauf oder

  • der Nutzung eines Dienstes (auch eines kostenlosen, wirtschaftlich motivierten Angebots) erhoben worden sein.

2. Werbung nur für eigene, ähnliche Angebote. Es darf ausschließlich für:

  • eigene

  • ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben werden. Kein Cross-Selling, keine Partnerangebote, keine Experimente.

3. Klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung. Bereits beim Erfassen der E-Mail-Adresse muss:

  • klar und verständlich

  • auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hingewiesen werden

4. Abmeldung in jeder einzelnen Mail. Jede Werbe-Mail muss:

  • eine einfache

  • kostenlose

  • sofort nutzbare Abmeldemöglichkeit enthalten

Warum das für die Praxis trotzdem wenig ändert

Theoretisch wurde der Anwendungsbereich erweitert. Praktisch gilt aber:

👉 Die meisten Unternehmen scheitern an Punkt 3 und 4.

Genau deshalb bleibt:

  • das Opt-in weiterhin der sicherste

  • und in den meisten Fällen der einzige rechtssichere Weg

Einfach Newsletter an „alle Kontakte“ zu schicken, bleibt unzulässig.

Fazit: Keine Abkürzung, keine Ausrede

Der EuGH hat keine neue Freiheit geschaffen, sondern eine bestehende Ausnahme präzisiert.

Was sich ändert:

  • Kostenlose Registrierungen können unter bestimmten Umständen als Bestandskunden gelten

Was sich nicht ändert:

  • Ohne saubere Prozesse, klare Hinweise und saubere Abmeldemöglichkeiten geht nichts

  • Unkontrolliertes E-Mail-Marketing ohne Einwilligung bleibt verboten

Oder anders gesagt:
👉 Wer das Bestandskundenprivileg bisher nicht korrekt umgesetzt hat, kann es jetzt auch nicht plötzlich nutzen. Rechtssicheres E-Mail-Marketing bleibt Handwerk – kein Schlupfloch.

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