
Bestandskundenregel für Hotels: Wann ihr ehemalige Gäste ohne Double-Opt-in anschreiben dürft und wo die Grauzone liegt. Mit Checkliste für DE, AT, CH.

Updated:
9.10.2026
Kurz gesagt: Ja, unter Bedingungen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz dürft ihr ehemaligen Gästen ohne Einwilligung E-Mails mit Werbung für eigene ähnliche Leistungen schicken, wenn ihr die Adresse im Zusammenhang mit einer Buchung erhalten habt und bei der Erhebung und in jeder Mail klar auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweist. Für alles darüber hinaus braucht ihr eine Einwilligung.
Diese Ausnahme heißt in Deutschland Bestandskundenregel. Sie ist für Hotels interessant, weil viele Gäste nie aktiv einen Newsletter abonniert haben, aber gern wiederkommen würden. Gleichzeitig ist sie eng gefasst. Hier erfahrt ihr, was gilt, wo die Grauzone liegt und wie ihr das Risiko klein haltet.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Klärt die Umsetzung für euer Haus mit eurem Datenschutzbeauftragten oder Anwalt.
Grundsätzlich braucht E-Mail-Werbung in Deutschland eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). § 7 Abs. 3 UWG macht davon eine Ausnahme. Sie greift nur, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:
Fehlt eine Bedingung, braucht ihr eine Einwilligung.
In Österreich ist E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig (§ 174 Abs. 3 TKG 2021). § 174 Abs. 4 TKG 2021 enthält eine ähnliche Ausnahme wie in Deutschland: Die Adresse stammt aus einem Verkauf oder einer Dienstleistung an eure Kunden, ihr werbt für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, der Gast kann die Nutzung bei der Erhebung und bei jeder Zusendung kostenfrei und problemlos ablehnen, und er hat die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt. Dazu zählt laut Gesetz auch ein Eintrag in die sogenannte ECG-Liste, eine Liste von Personen, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen.
In der Schweiz gilt Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung als unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Wer beim Verkauf Kontaktdaten von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, darf diesen Kunden aber ohne Einwilligung Werbung für eigene ähnliche Leistungen senden. Zusätzlich verlangt das Gesetz einen korrekten Absender und einen Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Abmeldung.
Der gemeinsame Kern in allen drei Ländern: Buchung als Ursprung der Adresse, eigene ähnliche Leistungen, Hinweis auf das Widerspruchsrecht von Anfang an.
Das Double-Opt-in steht so nicht im Gesetz. Es ist das übliche Verfahren, um eine Einwilligung nachweisen zu können. Und diesen Nachweis müsst ihr führen: Beruht eine Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die Person eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
Für die Bestandskundenregel braucht ihr keine Einwilligung und damit auch kein Double-Opt-in. Ihr müsst aber nachweisen können, dass die vier Bedingungen erfüllt sind, vor allem der Hinweis bei der Erhebung.
Die Regel selbst ist klar formuliert. Unsicher wird es bei der Anwendung im Hotelalltag:
Die Auslegung entwickelt sich weiter. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. November 2025 (C-654/23) entschieden, dass auch eine kostenlose Registrierung als "Verkauf" gelten kann. Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern weist dazu darauf hin, dass das Abmahnrisiko bei E-Mail-Werbung hoch bleibt.
Dann ist Schluss mit Werbung an diese Adresse. Das ergibt sich aus dem UWG und aus der DSGVO: Gegen die Verarbeitung zu Direktwerbezwecken kann die betroffene Person jederzeit Widerspruch einlegen, danach dürfen die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Sorgt dafür, dass jede Abmeldung sofort wirkt, egal über welchen Weg sie kommt: Abmeldelink, Antwort-Mail oder Bitte an der Rezeption.
Für ehemalige Gäste mit sauber erhobener Adresse könnt ihr ein Angebot für den nächsten Aufenthalt ohne Double-Opt-in verschicken. Für einen allgemeinen Newsletter mit Veranstaltungen, Partnertipps und News aus der Region holt ihr euch besser eine Einwilligung. Ihr könnt beides kombinieren: eine enge Bestandskundenkommunikation und einen Newsletter für alle, die zugestimmt haben.
