
Pre-Stay, Post-Stay, Bewertungsumfrage: Welche Hotel-E-Mails ohne Newsletter-Einwilligung erlaubt sind und wo laut BGH Werbung beginnt.


Updated:
2.11.2026
Kurz gesagt: Ohne Newsletter-Einwilligung dürft ihr alle Mails schicken, die zur Abwicklung der Buchung gehören: Bestätigung, Anreiseinformationen, Check-in-Link, Rechnung. Sobald eine Mail Werbung enthält, braucht ihr eine Einwilligung oder die Voraussetzungen der Bestandskundenregel nach § 7 Abs. 3 UWG. Laut BGH zählen dazu auch Bewertungsbitten und Werbehinweise in Service-Mails.
In vielen Hotels ist die Regel bekannt: Zur Buchung darf ich immer schreiben, den Newsletter nur mit Zustimmung. Schwierig wird es bei den Mails dazwischen. Darf die Pre-Stay-Mail eine Massage anbieten? Darf die Mail nach der Abreise um eine Bewertung bitten? Dieser Artikel ordnet die typischen Hotelmails ein. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung.
Service-Mails (oft "transaktionale Mails" genannt) dienen der Abwicklung eurer Buchung. Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dazu gehören typischerweise:
Diese Mails dürft ihr ohne Newsletter-Einwilligung schicken, solange sie nur den Aufenthalt betreffen.
Der Bundesgerichtshof versteht Werbung sehr weit: jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, einschließlich Imagewerbung. Für Werbung per E-Mail verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Entscheidend ist der Inhalt der Mail. Der BGH hat 2015 entschieden, dass Werbung in automatischen Eingangsbestätigungen ohne Einwilligung unzulässig ist (Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15). Im Fall ging es um einen Werbehinweis im Footer einer automatischen Antwortmail. Dass die Mail selbst einen Service-Zweck hatte, änderte daran nichts.
Eine Pre-Stay-Mail mit Anreiseinfos, Parkhinweis und Check-in-Link ist eine Service-Mail. Kommen Angebote dazu, etwa ein Zimmer-Upgrade, ein Spa-Paket oder ein Tisch im Restaurant, enthält die Mail Werbung. Ohne Einwilligung oder erfüllte Bestandskundenregel ist das nach der oben genannten Rechtsprechung riskant.
In einem Gespräch mit uns fasste ein Hotel seine Linie so zusammen: Ohne Marketing-Einwilligung kommen keine Upsells in die Bestätigungsmail. Praktisch heißt das, Upsell-Blöcke nur bei Gästen mit Einwilligung einzublenden oder als eigene Mail zu verschicken.
Nach der Rechtsprechung des BGH: ja. Im Urteil vom 10.07.2018 (VI ZR 225/17) ging es um eine Rechnungsmail eines Onlinehändlers, die um eine Bewertung bat. Der BGH wertete das ohne vorherige Einwilligung als unzulässige Werbung. Laut Bericht hätte der Händler dem Kunden beim Kauf die Möglichkeit geben können, weiterer Werbung zu widersprechen.
Für Hotels bedeutet das: Die Post-Stay-Mail mit Bewertungsbitte oder Zufriedenheitsumfrage solltet ihr wie Werbung behandeln. Klärt mit eurer Rechtsberatung, ob ihr sie über eine Einwilligung oder die Bestandskundenregel absichert.
Geburtstagsgrüße, Jahrestage des letzten Aufenthalts oder ein Frühbucherangebot für das nächste Jahr haben keinen Bezug zu einer laufenden Buchung. Sie sollen den Gast an euer Haus erinnern und eine neue Buchung anstoßen. Nach dem weiten Werbebegriff des BGH, der ausdrücklich auch Imagewerbung umfasst, solltet ihr diese Mails als Werbung einordnen. Das gilt auch dann, wenn die Mail freundlich formuliert ist und kein konkretes Angebot enthält.
Ein Beispiel aus dem Hotelalltag: Ein Gast bucht im Juli ein Wochenende, gibt bei der Buchung seine E-Mail-Adresse an und wird nicht nach dem Newsletter gefragt. Bestätigung, Anreiseinfo und Rechnung dürft ihr ihm schicken. Die Geburtstagsmail im Oktober mit Gutschein für den nächsten Aufenthalt nur, wenn er eingewilligt hat oder alle Bedingungen der Bestandskundenregel erfüllt sind.
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:
Punkt 4 wird im Hotelalltag leicht übersehen: Der Hinweis muss schon bei der Buchung erfolgen. Was das für Newsletter an ehemalige Gäste heißt, erklären wir im Artikel Hotel-Newsletter an ehemalige Gäste ohne Double-Opt-in.
Wie ihr eure Newsletter grundsätzlich DSGVO-konform aufsetzt, lest ihr in unserem Beitrag zu DSGVO-konformem Newsletter-Marketing im Hotel.
Ohne Newsletter-Einwilligung dürft ihr alles schicken, was der Gast für seinen Aufenthalt braucht. Sobald ein Angebot, eine Bewertungsbitte oder ein Hinweis auf eure Leistungen dazukommt, gilt die Mail nach der BGH-Rechtsprechung als Werbung. Trennt deshalb Service und Werbung sauber und holt Einwilligungen früh ein.

